Wirtschaftsprüfung

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG

Bei Unternehmen, die der Vorschrift des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) unterliegen sowie bei Genossenschaften wird der Gegenstand der Abschlussprüfung auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse erweitert. Konkret erstreckt sich die Prüfung auf die Geschäftsführungsorganisation, das Geschäftsführungsinstrumentarium und die Geschäftsführungstätigkeit. Geprüft werden neben der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements insbesondere die folgenden Management- und Funktionsbereiche:

  • Organisation
  • Überwachung und Controlling
  • Investitionen und Finanzierung
  • Beschaffung und Auftragsvergabe
  • Risikomanagement

Außerdem werden die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vertiefend analysiert und beurteilt.
Wir begleiten unsere Mandantinnen und Mandanten gewissenhaft und verständlich durch den gesamten Prüfungsprozess.

Unsere Leistungen im Rahmen von Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

Einhaltung berufsrechtlicher Qualitätsstandards

Wir führen die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung auf Basis des berufsrechtlich im IDW PS 720 festgelegten Fragenkatalogs und mit der entsprechenden Qualitätssicherung durch den Berufsstand durch.

Eigenverantwortliche und effiziente Gestaltung der Prüfung

Als Abschlussprüfer passen wir Art und Umfang des Fragenkatalogs nach pflichtgemäßem Ermessen auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei normaler Geschäftslage dürfen wir jährlich wechselnde Prüfungsschwerpunkte setzen. Es müssen also nicht immer alle Fragenkreise oder Fragen des Fragenkatalogs mit gleicher Intensität bearbeitet werden. Dies ermöglicht eine effiziente Durchführung der erweiterten Prüfung.

Gesonderte Berichterstattung

Bei der Erweiterung der Jahresabschlussprüfung erfolgt unsere Berichterstattung über die Prüfungsfeststellungen und eventuelle Empfehlungen regelmäßig in einem gesonderten Abschnitt unseres Prüfungsberichts oder in einem gesonderten Bericht bei gesonderter Beauftragung.

Ihre Vorteile, wenn Sie auf uns setzen

Prüfungsdurchführung: Wir verstehen unsere Mandanten!

Weil wir ein profundes Verständnis für das Geschäft, das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld sowie die Branche unserer Mandantinnen und Mandanten haben und gleichzeitig langjährige Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung auf Basis eines risikoorientierten Prüfungsansatzes mitbringen, prüfen wir besonders effizient.

Im Rahmen der erweiterten Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben sich zudem wertvolle Erkenntnisse für unsere Mandantinnen und Mandanten, die wir individuell und verständlich aufbereiten.

Berichterstattung: Wir sprechen eine klare Sprache!

Wir beantworten die Fragen im Rahmen der Prüfung klar und problemorientiert. Wir beschränken uns auf das Wesentliche, genauer gesagt auf solche Feststellungen und Sachverhalte, die Sie bei der Führung Ihres Unternehmens unterstützen. Daneben unterstützen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in der Kommunikation mit den jeweiligen Aufsichtsgremien.

Fragen und Antworten rund um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

  • Welcher rechtlichen Grundlage ist die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu entnehmen?

    Hier ist in erster Linie § 53 HGrG einschlägig. Danach kann eine Gebietskörperschaft verlangen, dass im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird, wenn dieser Gebietskörperschaft die Mehrheit oder mindestens 25 Prozent der Anteile und zusammen mit einer anderen Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts gehören.

  • Was ist ein öffentliches bzw. kommunales Unternehmen, das unter die Vorschrift des § 53 HGrG fällt?

    Ein öffentliches Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, sei es durch Eigentumsrechte oder durch satzungsmäßige Bestimmungen. Unternehmen, die von einer Gemeinde betrieben werden, bezeichnet man als kommunale Unternehmen. Beispiele sind Versorgungs- und Verkehrsunternehmen sowie kommunale Dienstleistungsunternehmen wie Freibäder oder Freizeitanlagen.

  • Warum gibt es den § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ?

    Öffentliche Unternehmen haben zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Zugriff auf öffentliche finanzielle Mittel. Demnach ergibt sich für Unternehmen der öffentlichen Hand eine besonders eingehende Finanzkontrolle. Die Geschäftsführung ist darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben im Sinne der Gebietskörperschaft, also auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger erfüllt. Hauptziel dieser Prüfung ist die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Aufgabenerfüllung unter Erhaltung, oder unter dem risikominimalen Einsatz öffentlicher finanzieller Mittel.

Wir sind für Sie da!

Philipp Merzenich

Dipl. Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner
p.merzenich@drp-partner.de0241/70130082

Marc Jütten

Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV. e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht
m.juetten@drp-partner.de02452/9194-219